Hat man die Aufsichtspflicht von den Eltern übernommen, so muss man die Minderjährigen vor Schäden jeglicher Art bewahren und sie daran hindern, anderen Schäden zuzufügen. Es gilt, vorhersehbare Gefahren vorausschauend zu erkennen und situationsgerecht darauf zu reagieren. Ein Schaden kann körperlicher, gesundheitlicher, sittlicher, geistiger oder seelischer Art sein. Hinzu kommen noch die Sach- und Vermögensschäden.
Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich dabei danach, was die einzelne Situation, die persönlichen Eigenheiten des Kindes und die Zumutbarkeit für den entsprechenden Gruppenleiter erfordern. Es gibt also keine allgemeinen gesetzlichen Regeln, was “man” in einer bestimmten Situation zu tun hat. Die Frage muss immer lauten, ob dieser Leiter dieses Kind in dieser Situation genügend beaufsichtigt hat oder nicht. Die drei Faktoren Kind, Betreuer und Situation sind also in jedem Einzelfall neu zu gewichten und zu bewerten, um der Aufsichtspflicht gerecht zu werden.
Dabei muss beachtet werden, dass der Betreuer stets in einem Spannungsfeld steht: Einerseits soll er die Kinder und Jugendlichen zur Selbständigkeit Selbstständigkeit führen und ihnen Möglichkeiten bieten, mit Gefahren umgehen zu lernen – dies kann auch durchaus mal zu negativen Erfahrungen der Minderjährigen führen. Andererseits muss er immer den Sicherheitsaspekt beachten.
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Jüngere Kinder sind intensiver zu beaufsichtigen als Ältereältere. Während man einen 5-Jährigen immer im Auge behalten sollte, können einem 12-Jährigen mehr Freiräume gegeben werden. Wenn keine besonderen Gefahren drohen, kann man folgende Faustregel anwenden: Kinder bis 6 Jahre müssen durchgehend beobachtet werden, 7 bis 8-Jährige alle 20 bis 30 Minuten und 9 bis 11-Jährige alle 60 bis 90 Minuten. Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahre Jahren können tagsüber auch schon mal 2 bis 3 Stunden allein gelassen werden.
Auch der Entwicklungsstand und besondere Neigungen sind wichtige Aufsichtspflicht-Faktoren. Kinder der gleichen Altersstufe können ganz unterschiedlich entwickelt sein. Zur Beurteilung der Reife dient insbesondere das bisherige Verhalten in der Gruppe. Ein Raufbold z. B. muss intensiver beaufsichtigt werden. Die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kinder sind ebenfalls ein bedeutendes Kriterium. Aus diesen Gründen ist es immer sinnvoll, die Teilnehmer möglichst schnell gut kennenzulernen.
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Auch das Programm und der Veranstaltungsort sind wichtige Beurteilungs-kriterienBeurteilungskriterien. Bestehen besondere Gefahren, z. B. Gruppe geht Schwimmenschwimmen, muss die Aufsicht intensiver sein als bei Bastelarbeiten. Das eigenständige Hantieren mit gefährlichen Gegenständen, z. B. Messern, Werkzeugen und Streichhölzern, sollte Kindern unter 10 Jahren ohne direkte Aufsicht untersagt werden. Wenn örtliche Gefahrenquellen vorhanden sind, z. B. eine viel befahrene Straße, ein reißender Fluss beim Zeltlager oder ein alter Steinbruch auf der Strecke einer Naturrallye, sollte man stets besondere Vorsicht walten lassen.
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Auch die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Gruppenleiter spielen bei der Aufsichtspflicht eine Rolle: Ein unerfahrener Betreuer sollte besser “auf Nummer sicher” gehen und lieber einmal zu viel als zu wenig nachschauen. Ein Erfahrener, der die Kinder und die Situation schneller einschätzen kann, darf die Zügel schon mal lockerer lassen.
Als Gruppenleiter darf man sich auch mit der Gruppengröße nicht übernehmen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Betreuer bei normalen, ungefährlichen Aktivitäten zehn bis zwölf Kinder beaufsichtigen kann, im Gruppenraum auch etwas mehr.Drohen Drohen mehr Gefahren, wie z. B. auf einem Zeltlager, sollte ein Gruppenleiter nicht mehr als acht Teilnehmer betreuen. Bei risikoreichen Unternehmungen wie Radfahren, Kanufahren, Bergwandern und Schwimmen ist ein Aufsichtsverhältnis von eins zu sechs ideal. Wenn kurzfristig ein Gruppenleiter ausfällt, z. B. wegen Krankheit, darf ein Betreuer auch mehr Kinder beaufsichtigen. Dann muss er die Aufsichtsführung aber rigoros handhaben und und gefährliche Aktivitäten aussetzen. Schließlich ist die körperliche und psychische Zumutbarkeit für den Gruppenleiter ein wichtiges Kriterium für das Ausmaß der Aufsichtspflicht. Er darf mit der Betreuung nicht überfordert werden. Eine Rund-um-die-Uhr-Beaufsichtigung auf einem Zeltlager kann z. B. normalerweise nicht verlangt werden.
Wie kann die Ausübung der Aufsichtspflicht nun konkret aussehen?
Die fünf Stufen der Aufsichtspflicht
Für die konkrete Ausübung der Aufsichtspflicht gibt es ein allgemeines Handlungsschema, an dem man sich gut orientieren kann. Hierbei werden fünf Stufen der Aufsichtspflicht unterschieden, die alle ineinander greifen.
1 - Umfassend informieren:
Als Betreuer muss man sich laufend über die persönliche Situation der Teilnehmer und die Besonderheiten des Aufenthaltsortes informieren. Deshalb sollte man sowohl allgemeine Behinderungen, Krankheiten, Allergien sowie sportliche Fertigkeiten der Teilnehmer kennen als auch die momentanen Befindlichkeiten. Der Gruppenleiter muss sich durch Beobachtungen und eventuelle Befragungen einen raschen persönlichen Eindruck von den Teilnehmern verschaffen, um mögliche Risiken vorausschauend erkennen und Gefahren effektiv verhindern zu können.
Zusätzlich gilt es, die Gefahren der örtlichen Umgebung zu minimieren, also z.B. Spielgeräte auf Sicherheit zu überprüfen, Notrufmöglichkeiten zu sammeln, die Umgebung eines Zeltplatzes kennen zu lernen und dafür zu sorgen, dass die geplante Unternehmung auch durchführbar ist. Bei Ankunft an einem Ort muss sich durch einen persönlichen Rundgang davon überzeugen, dass keine (neuen) Gefahrenquellen vorhanden sind. Informationsdefizite gehen grundsätzlich immer zu Lasten der Gruppenleiter.
2 - Gefahren vorbeugen:
Der Gruppenleiter muss zuerst einmal dafür sorgen, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen, er sollte also z.B. keine Werkzeuge liegen lassen, Alkohol frei zugänglich im Gruppenraum aufbewahren oder die Teilnehmer nicht körperlich und seelisch überfordern.
Weiterhin müssen Gefahrenquellen beseitigt oder abgesichert werden, damit Gefahrensituationen mit unkalkulierbaren Risiken vermieden werden. Er muss z.B. gefundene Feuerzeuge aufheben, gefährliche Verhaltensweisen wie Kanufahren ohne Schwimmweste oder Raufen unterbinden und Scherben am Lagerfeuerplatz entfernen. Von der Anzahl der vorhandenen Gefahrenquellen hängt das Maß der notwendigen Aufsicht entscheidend ab. Zur Vorsorge gehört auch das Bereitstellen einer Erste-Hilfe-Tasche, die bei der Aktivität dabei sein muss. Es empfiehlt sich auch, immer ein Handy dabei zu haben.
3 - Vorsorglich warnen:
Der Betreuer muss alle Kinder und Jugendlichen rechtzeitig und in einer ihnen Verständlichen Art und Weise eingehend auf die Gefährlichkeit bestimmter Situationen, Örtlichkeiten und Verhaltensweisen aufmerksam machen und gegebenenfalls einsichtige Ver- oder Gebote aussprechen. Sie sollten immer sachlich begründet sein und nicht bloß der Entlastung des Gruppenleiters dienen. Je größer das Gefahrenpotential, umso eindringlicher muss die Belehrung sein. Auch der Umgang mit gefährlichen Werkzeugen muss den Teilnehmern gezeigt werden. Bei einer Belehrung bitte darauf achten, dass alle Teilnehmer anwesend sind und bei jüngeren Kindern sich vergewissern, ob auch alles verstanden wurde. Übrigens merken sich und befolgen Kinder selten mehr als fünf bis sechs verschiedene Verbote. Deshalb nur wenige wichtige Regeln aufstellen, bei denen dann aber konsequent auf die Einhaltung geachtet wird. Den Kindern muss klar sein, dass das Übertreten von Regeln nie unbeachtet und ungeahndet bleibt
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Warning |
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Gruppenleiter sollten stets im Hinterkopf behalten, dass für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht Belehrungen allein nicht ausreichen, sondern Gefahrenquellen beseitigt oder abgesichert werden müssen! |
4 - Dauernd überwachen
Der Betreuer hat “ständig” Augen und Ohren offen zu halten und in seiner Aufsichtsführung nachzuprüfen, ob die Belehrungen und Verbote auch eingehalten werden. Er muss die Teilnehmer zwar nicht dauernd sehen, aber immer wissen, wo sie sich aufhalten und was sie gerade tun. Hierüber muss er sich in regelmäßigen Abständen Klarheit verschaffen. Bei verordneter Nachtruhe ist z.B. der stichprobenartige Kontrollgang eine notwendige Maßnahme. Je besser man die Gruppe kennt und einschätzen kann, desto klarer weiß man, wie intensiv die Aufsicht sein muss.
5 - Notfalls eingreifen
Wenn die Belehrungen und Verbote nicht fruchten, muss der Gruppenleiter schon frühzeitig Konsequenzen ziehen, mit den Betroffenen ein Gespräch führen und Verwarnungen aussprechen. Sein Verhalten hat sich ganz nach der Schwere des Verstoßes und den eventuell damit verbundenen Gefahren zu richten. Nutzen auch die Verwarnungen nichts, muss er Strafen androhen und bei fortgesetztem Regelverstoß anwenden. Eine Bestrafung muss zeitnah, nachvollziehbar, gerecht und verhältnismäßig sein. Nicht erlaubt sind jede Art körperlicher Gewalt, Strafgelder, bloßstellende und erniedrigende Strafen, einsperren und kollektive Bestrafung. Möglich sind „Time out“ für den Teilnehmer für eine bestimmte Aktion oder auf „das Zimmer schicken“, Wegnahme eines gefährlichen Gegenstandes, Verlagerung in ein anderes Zelt, Information der Eltern und zusätzliche Aufgaben. Das letzte wirksame Mittel ist der zeitliche oder endgültige Ausschluss aus einer Gruppe oder von einer Freizeit. Aber Vorsicht: Auch hier endet die Aufsichtspflicht erst, wenn der Aufsichtspflicht-Vertrag mit den Eltern entsprechend geändert wird und die Eltern den Minderjährigen abholen oder erlauben, ihn alleine oder in Begleitung nach Hause zu schicken.
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