You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 9 Next »

Hat man die Aufsichtspflicht von den Eltern übernommen, so muss man die Minderjährigen vor Schäden jeglicher Art bewahren und sie daran hindern, anderen Schäden zuzufügen. Es gilt, vorhersehbare Gefahren vorausschauend zu erkennen und situationsgerecht darauf zu reagieren. Ein Schaden kann körperlicher, gesundheitlicher, sittlicher, geistiger oder seelischer Art sein. Hinzu kommen noch die Sach- und Vermögensschäden.
Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich dabei danach, was die einzelne Situation, die persönlichen Eigenheiten des Kindes und die Zumutbarkeit für den entsprechenden Gruppenleiter erfordern. Es gibt also keine allgemeinen gesetzlichen Regeln, was “man” in einer bestimmten Situation zu tun hat. Die Frage muss immer lauten, ob dieser Leiter dieses Kind in dieser Situation genügend beaufsichtigt hat oder nicht. Die drei Faktoren Kind, Betreuer und Situation sind also in jedem Einzelfall neu zu gewichten und zu bewerten, um der Aufsichtspflicht gerecht zu werden.
Dabei muss beachtet werden, dass der Betreuer stets in einem Spannungsfeld steht: Einerseits soll er die Kinder und Jugendlichen zur Selbstständigkeit führen und ihnen Möglichkeiten bieten, mit Gefahren umgehen zu lernen – dies kann auch durchaus mal zu negativen Erfahrungen der Minderjährigen führen. Andererseits muss er immer den Sicherheitsaspekt beachten.

Orientierungshilfen zur Aufsichtspflicht

Es gibt ein paar Anhaltspunkte, an denen man sich bei der Ausübung seiner Aufsichtspflicht orientieren kann.

Die Gruppenmitglieder

Jüngere Kinder sind intensiver zu beaufsichtigen als ältere. Während man einen 5-Jährigen immer im Auge behalten sollte, können einem 12-Jährigen mehr Freiräume gegeben werden. Wenn keine besonderen Gefahren drohen, kann man folgende Faustregel anwenden: Kinder bis 6 Jahre müssen durchgehend beobachtet werden, 7 bis 8-Jährige alle 20 bis 30 Minuten und 9 bis 11-Jährige alle 60 bis 90 Minuten. Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren können tagsüber auch schon mal 2 bis 3 Stunden allein gelassen werden. 
Auch der Entwicklungsstand und besondere Neigungen sind wichtige Aufsichtspflicht-Faktoren. Kinder der gleichen Altersstufe können ganz unterschiedlich entwickelt sein. Zur Beurteilung der Reife dient insbesondere das bisherige Verhalten in der Gruppe. Ein Raufbold z. B. muss intensiver beaufsichtigt werden. Die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kinder sind ebenfalls ein bedeutendes Kriterium. Aus diesen Gründen ist es immer sinnvoll, die Teilnehmer möglichst schnell gut kennenzulernen.

Programm & Ort

Auch das Programm und der Veranstaltungsort sind wichtige Beurteilungskriterien. Bestehen besondere Gefahren, z. B. Gruppe geht schwimmen, muss die Aufsicht intensiver sein als bei Bastelarbeiten. Das eigenständige Hantieren mit gefährlichen Gegenständen, z. B. Messern, Werkzeugen und Streichhölzern, sollte Kindern unter 10 Jahren ohne direkte Aufsicht untersagt werden. Wenn örtliche Gefahrenquellen vorhanden sind, z. B. eine viel befahrene Straße, ein reißender Fluss beim Zeltlager oder ein alter Steinbruch auf der Strecke einer Naturrallye, sollte man stets besondere Vorsicht walten lassen.

Das Betreuerteam

Auch die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Gruppenleiter spielen bei der Aufsichtspflicht eine Rolle: Ein unerfahrener Betreuer sollte besser “auf Nummer sicher” gehen und lieber einmal zu viel als zu wenig nachschauen. Ein Erfahrener, der die Kinder und die Situation schneller einschätzen kann, darf die Zügel schon mal lockerer lassen. 
Als Gruppenleiter darf man sich auch mit der Gruppengröße nicht übernehmen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Betreuer bei normalen, ungefährlichen Aktivitäten zehn bis zwölf Kinder beaufsichtigen kann, im Gruppenraum auch etwas mehr. Drohen mehr Gefahren, wie z. B. auf einem Zeltlager, sollte ein Gruppenleiter nicht mehr als acht Teilnehmer betreuen. Bei risikoreichen Unternehmungen wie Radfahren, Kanufahren, Bergwandern und Schwimmen ist ein Aufsichtsverhältnis von eins zu sechs ideal. Wenn kurzfristig ein Gruppenleiter ausfällt, z. B. wegen Krankheit, darf ein Betreuer auch mehr Kinder beaufsichtigen. Dann muss er die Aufsichtsführung aber rigoros handhaben und gefährliche Aktivitäten aussetzen. Schließlich ist die körperliche und psychische Zumutbarkeit für den Gruppenleiter ein wichtiges Kriterium für das Ausmaß der Aufsichtspflicht. Er darf mit der Betreuung nicht überfordert werden. Eine Rund-um-die-Uhr-Beaufsichtigung auf einem Zeltlager kann z. B. normalerweise nicht verlangt werden.

Wie kann die Ausübung der Aufsichtspflicht nun konkret aussehen?

Die fünf Stufen der Aufsichtspflicht

Für die konkrete Ausübung der Aufsichtspflicht gibt es ein allgemeines Handlungsschema, an dem man sich gut orientieren kann. Hierbei werden fünf Stufen der Aufsichtspflicht unterschieden, die alle ineinander greifen.

1 - Umfassend informieren:

Als Betreuer muss man sich laufend über die persönliche Situation der Teilnehmer und die Besonderheiten des Aufenthaltsortes informieren. Deshalb sollte man sowohl allgemeine Behinderungen, Krankheiten, Allergien sowie sportliche Fertigkeiten der Teilnehmer kennen als auch die momentanen Befindlichkeiten. Der Gruppenleiter muss sich durch Beobachtungen und eventuelle Befragungen einen raschen persönlichen Eindruck von den Teilnehmern verschaffen, um mögliche Risiken vorausschauend erkennen und Gefahren effektiv verhindern zu können.

Zusätzlich gilt es, die Gefahren der örtlichen Umgebung zu minimieren, also z.B. Spielgeräte auf Sicherheit zu überprüfen, Notrufmöglichkeiten zu sammeln, die Umgebung eines Zeltplatzes kennen zu lernen und dafür zu sorgen, dass die geplante Unternehmung auch durchführbar ist. Bei Ankunft an einem Ort muss sich durch einen persönlichen Rundgang davon überzeugen, dass keine (neuen) Gefahrenquellen vorhanden sind. Informationsdefizite gehen grundsätzlich immer zu Lasten der Gruppenleiter.

2 - Gefahren vorbeugen:

Der Gruppenleiter muss zuerst einmal dafür sorgen, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen, er sollte also z.B. keine Werkzeuge liegen lassen, Alkohol frei zugänglich im Gruppenraum aufbewahren oder die Teilnehmer nicht körperlich und seelisch überfordern.

Weiterhin müssen Gefahrenquellen beseitigt oder abgesichert werden, damit Gefahrensituationen mit unkalkulierbaren Risiken vermieden werden. Er muss z.B. gefundene Feuerzeuge aufheben, gefährliche Verhaltensweisen wie Kanufahren ohne Schwimmweste oder Raufen unterbinden und Scherben am Lagerfeuerplatz entfernen. Von der Anzahl der vorhandenen Gefahrenquellen hängt das Maß der notwendigen Aufsicht entscheidend ab. Zur Vorsorge gehört auch das Bereitstellen einer Erste-Hilfe-Tasche, die bei der Aktivität dabei sein muss. Es empfiehlt sich auch, immer ein Handy dabei zu haben.

3 - Vorsorglich warnen:

Der Betreuer muss alle Kinder und Jugendlichen rechtzeitig und in einer ihnen Verständlichen Art und Weise eingehend auf die Gefährlichkeit bestimmter Situationen, Örtlichkeiten und Verhaltensweisen aufmerksam machen und gegebenenfalls einsichtige Ver- oder Gebote aussprechen. Sie sollten immer sachlich begründet sein und nicht bloß der Entlastung des Gruppenleiters dienen. Je größer das Gefahrenpotential, umso eindringlicher muss die Belehrung sein. Auch der Umgang mit gefährlichen Werkzeugen muss den Teilnehmern gezeigt werden. Bei einer Belehrung bitte darauf achten, dass alle Teilnehmer anwesend sind und bei jüngeren Kindern sich vergewissern, ob auch alles verstanden wurde. Übrigens merken sich und befolgen Kinder selten mehr als fünf bis sechs verschiedene Verbote. Deshalb nur wenige wichtige Regeln aufstellen, bei denen dann aber konsequent auf die Einhaltung geachtet wird. Den Kindern muss klar sein, dass das Übertreten von Regeln nie unbeachtet und ungeahndet bleibt

Gruppenleiter sollten stets im Hinterkopf behalten, dass für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht Belehrungen allein nicht ausreichen, sondern Gefahrenquellen beseitigt oder abgesichert werden müssen!

4 - Dauernd überwachen

Der Betreuer hat “ständig” Augen und Ohren offen zu halten und in seiner Aufsichtsführung nachzuprüfen, ob die Belehrungen und Verbote auch eingehalten werden. Er muss die Teilnehmer zwar nicht dauernd sehen, aber immer wissen, wo sie sich aufhalten und was sie gerade tun. Hierüber muss er sich in regelmäßigen Abständen Klarheit verschaffen. Bei verordneter Nachtruhe ist z.B. der stichprobenartige Kontrollgang eine notwendige Maßnahme. Je besser man die Gruppe kennt und einschätzen kann, desto klarer weiß man, wie intensiv die Aufsicht sein muss.

5 - Notfalls eingreifen

Wenn die Belehrungen und Verbote nicht fruchten, muss der Gruppenleiter schon frühzeitig Konsequenzen ziehen, mit den Betroffenen ein Gespräch führen und Verwarnungen aussprechen. Sein Verhalten hat sich ganz nach der Schwere des Verstoßes und den eventuell damit verbundenen Gefahren zu richten. Nutzen auch die Verwarnungen nichts, muss er Strafen androhen und bei fortgesetztem Regelverstoß anwenden. Eine Bestrafung muss zeitnah, nachvollziehbar, gerecht und verhältnismäßig sein. Nicht erlaubt sind jede Art körperlicher Gewalt, Strafgelder, bloßstellende und erniedrigende Strafen, einsperren und kollektive Bestrafung. Möglich sind „Time out“ für den Teilnehmer für eine bestimmte Aktion oder auf „das Zimmer schicken“, Wegnahme eines gefährlichen Gegenstandes, Verlagerung in ein anderes Zelt, Information der Eltern und zusätzliche Aufgaben. Das letzte wirksame Mittel ist der zeitliche oder endgültige Ausschluss aus einer Gruppe oder von einer Freizeit. Aber Vorsicht: Auch hier endet die Aufsichtspflicht erst, wenn der Aufsichtspflicht-Vertrag mit den Eltern entsprechend geändert wird und die Eltern den Minderjährigen abholen oder erlauben, ihn alleine oder in Begleitung nach Hause zu schicken.

Eine Gruppenleitung, die sich an diesem Schema orientiert und so im Einzelfall anwendet, kann sich eigentlich nichts zu Schulden kommen lassen. Die Aufsichtspflicht übernehmen heißt nicht, unter allen Umständen jeden Schaden vermeiden zu müssen, sondern, nach bestem Wissen und Gewissen alles zu tun, um einen möglichen Schaden abzuwenden. Es gibt nie nur eine einzige “richtige Entscheidung”, der Gruppenleiter hat immer einen gewissen Ermessens-Spielraum, in dem er handeln darf und muss.

Aufsichtspflicht im Team

Wird die Aufsichtspflicht von einem Betreuer-Team übernommen, sollten alle an einem Strang ziehen. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass alle Gruppenleiter sich über die Regeln einig sind und diese in gleicherweise überwachen und bei Übertretungen die gleichen Konsequenzen folgen lassen. Innerhalb des Team muss immer klar abgesprochen werden, welcher Betreuer welche Aktivität beaufsichtigt. Bei Aufsichtspflicht-Verletzungen sind immer diejenigen Leiter verantwortlich, die daran beteiligt waren. Jeder Betreuer ist nur für eigenständige verantwortlich. Die Aufteilung der Verantwortungs-Bereiche im Team ist wichtig, weil sonst im Zweifelsfall alle Gruppenleiter die Folgen des falschen Verhaltens eines Betreuers tragen müssen. Jeder Betreuer ist ungeachtet seines Alters, seiner Erfahrung und seiner Stellung im Team voll für die Erfüllung der Aufsichtspflicht verantwortlich. Damit die Aufsichtspflicht im Team funktioniert, sollten sich die Gruppenleiter regelmäßig treffen und absprechen.

Trefft euch mit dem Betreuer-Team auch mal ohne Kinder und gönnt euch was. Ein entspanntes zusammensitzen bei einem leckeren Eisbecher stärkt den Zusammenhalt und motiviert.

Einzelfälle zur Aufsichtspflicht

Als Betreuer kann man das Risiko, die Aufsichtspflicht zu verletzen, grundsätzlich erst einmal dadurch vermeiden, dass man sich an gesetzliche Bestimmungen und Regeln hält. Man sollte also z.B. die Straßenverkehrsordnung, die Baderegeln oder Verordnungen über Zelten, Rauchen und Feuer im Wald kennen. Es gibt aber typische Gruppensituationen, bei denen das richtige Verhalten nicht so klar auf der Hand liegt. Wie man hier vorgehen sollte, zeigen die folgenden drei Fallbeispiele.

+ In Jugendgruppen kommt es oft vor, dass der Gruppenleiter einzelne Mitglieder zur Erledigung von Aufträgen fortschickt. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn die Besorgungen für die Gruppenarbeit notwendig sind. Der Leiter darf aber nur solche Jugendlichen losschicken, die durch ihre Reife, ihren Charakter und ihre Erfahrungen den Anforderungen der Aufgabe vermutlich gewachsen sind. Und er muss ihnen die notwendigen Anleitungen für den Gruppenauftrag mitgeben.

+ Viele Jugendgruppen gehen im Naturschutzeinsatz auch mit gefährlichen Arbeitsgeräten wie z.B. Motorsägen um. Der Gruppenleiter verletzt seine Aufsichtspflicht auf gröbste Weise, wenn er Jugendliche ohne Motorsägenschein und ohne die nötige Schutzkleidung mit dem Gerät arbeiten lässt. Mit gefährlichen Arbeitsgeräten dürfen also nur solche Personen umgehen, die entsprechend ausgebildet und ausgerüstet sind. Die Unfallverhütungsvorschriften für den Umgang mit solchen Werkzeugen sind in jeder Geschäftsstelle der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhältlich.

+ Wenn man mit seiner Gruppe ins Schwimmbad geht, kann man die Aufsichtspflicht nicht einfach an den Bademeister abwälzen. Auch im Schwimmbad bleibt man voll verantwortlich für die Minderjährigen und muss sie zuerst einmal ausreichend über die Baderegeln informieren. Nichtschwimmer gehören natürlich nur ins Nichtschwimmerbecken. Mindestens ein Gruppenleiter bzw. Teamer muss sich dauernd am Beckenrand aufhalten und die Nichtschwimmer intensiv beaufsichtigen. Bei Schwimmern reicht nach eingehender Überprüfung der Schwimmkenntnisse eine regelmäßige Kontrolle aus. Wenn eine Wasserrutsche nicht von Angestellten des Bades beaufsichtigt wird, muss ein Gruppenleiter am Beginn der Rutsche die Aufsicht über die Sicherheitsabstände übernehmen, ein zweiter hat am Ende der Rutsche zu kontrollieren.

+ Der Betreuer muss auf einer Ferienfreizeit für einen ausreichenden Schlaf der Teilnehmer sorgen. Als Anhaltspunkte für die allgemeine Nachtruhe können folgende Uhrzeiten gelten: 6 bis 9-Jährige 21.00 Uhr, 10 bis 14-Jährige 22.00 - 23.00 Uhr, 15 bis 17-Jährige 23.00 - 24.00 Uhr. Bei der Überwachung der Nachtruhe erfüllt der Gruppenleiter seine Aufsichtspflicht, wenn er regelmäßige Kontrollgänge unternimmt, bis alle Teilnehmer schlafen und dann nach einer Stunde nochmals kontrolliert. Schlafen auch dann noch alle Kinder und Jugendlichen, darf er ebenfalls zu Bett gehen.

+ Es ist immer wieder schwierig zu entscheiden, in welchem Umfeld sich die Kinder und Jugendlichen auf einer Ferienfreizeit frei bewegen dürfen. Man sollte auf jeden Fall ein leicht abgrenzbares Spielgebiet vereinbaren, in dem sich die Kinder ohne Begleitung aufhalten können. Das Gebiet sollte so groß sein, dass die Teilnehmer genügend Möglichkeiten zur Entfaltung haben, aber dennoch einigermaßen im Blickfeld bleiben. Es sollte zudem keine großen Gefahrenquellen aufweisen.

+ Bei Freizeiten wollen die Teilnehmer manchmal in kleinen Gruppen ohne Begleitung eines Gruppenleiters Ausflüge in die Umgebung, z.B. in den nächsten Ort, unternehmen. Solche Ausflüge ohne Begleitung sollten nur nach Abwägung der Aufsichtspflicht-Kriterien erlaubt werden: Alter, Reife und Zuverlässigkeit der Teilnehmer, besondere Gefahren der Umgebung, Verkehrslage usw. Die Kinder und Jugendlichen müssen sich dann beim Leiter ab- und später wieder anmelden und sollten mindestens zu dritt unterwegs sein, um im Notfall Hilfe holen und Beistand leisten zu können.

+ Es kommt immer mal wieder vor, dass man als Leiter Gruppenmitglieder auch im eigenen PKW mitnimmt. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht muss man sich dann besonders streng an die Straßenverkehrsordnung halten und darf z.B. keinerlei Alkohol getrunken haben. Passiert dennoch ein selbst verschuldeter Autounfall, so haftet man als Fahrzeughalter für die Insassen. Die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung trägt den Schaden. Liegt das Verschulden beim Unfallgegner, so ist dessen Haftpflichtversicherung ersatzpflichtig.

+ Wenn der Gruppenleiter vermutet, dass Kinder und Jugendliche unerlaubt Zigaretten, Alkohol, verbotene bzw. gefährliche Gegenstände oder in der Gruppe gestohlene Sachen in ihren Taschen oder im Zimmer verstecken, darf er auch Gepäck- und Raumkontrollen durchführen. Er muss sich aber immer klar sein, dass solche Durchsuchungen das Vertrauen zwischen Betreuer und Gruppenmitglied auf eine harte Probe stellen. Besser ist es daher, den Kinder und Jugendlichen zuerst die folgenlose und eventuell anonyme Abgabe solcher Dinge beim Gruppenleiter zu ermöglichen. Bei Gefahr im Verzug muss man allerdings sofort handeln.

Gerichtsurteile zur Aufsichtspflicht

Es liegt stets in der Hand der Gerichte, zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall eine Aufsichtspflicht-Verletzung vorliegt oder nicht. Deshalb sind Gerichtsurteile für den Alltag des Gruppenleiters von großer Bedeutung. Hier fünf typische Urteile:

+ Auswahl von Betreuern: Gemeinnützige Organisationen, die Ferienaufenthalte veranstalten, z.B. Jugendverbände, genügen den Anforderungen, wenn sie sich der ehrenamtlichen Hilfe von pädagogisch ungeschulten, aber verantwortungsbewussten und im Umgang mit Kindern erfahrenen Erwachsenen bedienen (OLG Hamburg, VersR 1973, S. 828).

+ Kind springt vom Gehweg auf die Straße: Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Verkehrsunfall durch Kleinkind, denn Spontane Reaktion des Kindes kann nicht verhindert werden. Für den Unfall seien die Eltern und der Opa des 5-jährigen (schuldunfähigen) Kindes nicht verantwortlich. Sie hätten nicht gegen die Aufsichtspflicht verstoßen. Vater, Mutter und sogar die Großeltern hätten mit der Kleinen das angemessene Verhalten im Straßenverkehr als Fußgänger eingehend geübt. Auch hätten die beklagten Eltern ihre Tochter dem rüstigen Opa anvertrauen dürfen. Denn die Aufsichtspflicht könne auf zuverlässige und gewissenhafte Personen übertragen werden. Ursache des Unglücks sei die spontane Reaktion des Mädchens gewesen. Diese habe der Großpapa weder vorhersehen, noch verhindern können (OLG Bamberg, 23.01.2007, - 5 U 227/06 –).

+ Die Aufsicht ausüben: Ein knapp 9-jähriges, normal entwickeltes Kind, das im Freien spielt, muss sich nicht im unmittelbaren Aufsichtsbereich aufhalten, der ein jederzeitiges Eingreifen des Aufsichtspflichtigen ermöglicht. Vielmehr ist der Aufsichtspflicht Genüge getan, wenn sich der Aufsichtspflichtige über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschafft (BGH in NJW 1984, S. 2574).

 + Umgang mit Gefahren: Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll (BGH, NJW 1976, S. 1684).

+ Gartenhaus abgebrannt durch "zündelnden" Elfjährigen: Klage auf Schadensersatz abgewiesen, da keine unbegrenzte Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder besteht. Eltern müssen ihren elfjährigen Sohn nicht dauernd beaufsichtigen. Teilen Sie unser Wissen:Im zugrunde liegenden Fall hatte ein elfjähriger Junge mit einem gleichaltrigen Kameraden gezündelt. Dabei brannte ein Gartenhaus vollständig ab. Der Eigentümer verklagte die Eltern des Elfjährigen auf Schadensersatz. Die Richter führten aus, dass Eltern nicht verpflichtet seien, einen Elfjährigen ständig zu beobachten. Dies gelte insbesondere in ländlichen Regionen, wo es durchaus üblich sei, dass Kinder über längere Zeit unbeaufsichtigt spielten. In diesen Gegenden müssten Eltern ihre Kinder nicht ständig beaufsichtigen. Dies gelte zumindest dann, wenn wie hier im Fall, der Elfjährige vorher nie durch Zündeln oder andere Sachbeschädigungen aufgefallen sei (OLG Zweibrücken, 28.09.2006, - 4 U 137/05 -).

  • No labels