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Als Betreuer muss man sich laufend über die persönliche Situation der Teilnehmer und die Besonderheiten des Aufenthaltsortes informieren. Deshalb sollte man sowohl allgemeine Behinderungen, Krankheiten, Allergien sowie sportliche Fertigkeiten der Teilnehmer kennen als auch die momentanen Befindlichkeiten. Der Gruppenleiter muss sich durch Beobachtungen und eventuelle Befragungen einen raschen persönlichen Eindruck von den Teilnehmern verschaffen, um mögliche Risiken vorausschauend erkennen und Gefahren effektiv verhindern zu können. Zusätzlich gilt es, die Gefahren der örtlichen Umgebung zu minimieren, also z. B. Spielgeräte auf Sicherheit zu überprüfen, Notrufmöglichkeiten zu sammeln, die Umgebung eines Zeltplatzes kennen zu lernen kennenzulernen und dafür zu sorgen, dass die geplante Unternehmung auch durchführbar ist. Bei Ankunft an einem Ort muss sich durch einen persönlichen Rundgang davon überzeugen, dass keine (neuen) Gefahrenquellen vorhanden sind. Informationsdefizite gehen grundsätzlich immer zu Lasten der Gruppenleiter.

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Der Gruppenleiter muss zuerst einmal dafür sorgen, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen, er sollte also z. B. keine Werkzeuge liegen lassen, keinen Alkohol frei zugänglich im Gruppenraum aufbewahren oder die Teilnehmer nicht körperlich und seelisch überfordern.Weiterhin  Weiterhin müssen Gefahrenquellen beseitigt oder abgesichert werden, damit Gefahrensituationen mit unkalkulierbaren Risiken vermieden werden. Er muss z. B. gefundene Feuerzeuge aufheben, gefährliche Verhaltensweisen wie Kanufahren ohne Schwimmweste oder Raufen unterbinden und Scherben am Lagerfeuerplatz entfernen. Von der Anzahl der vorhandenen Gefahrenquellen hängt das Maß der notwendigen Aufsicht entscheidend ab. Zur Vorsorge gehört auch das Bereitstellen einer Erste-Hilfe-Tasche, die bei der Aktivität dabei sein muss. Es empfiehlt sich, auch , immer ein Handy dabei zu haben.

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Der Betreuer muss alle Kinder und Jugendlichen rechtzeitig und in einer ihnen Verständlichen verständlichen Art und Weise eingehend auf die Gefährlichkeit bestimmter Situationen, Örtlichkeiten und Verhaltensweisen aufmerksam machen und gegebenenfalls ggf. einsichtige Ver- oder Gebote aussprechen. Sie sollten immer sachlich begründet sein und nicht bloß der Entlastung des Gruppenleiters dienen. Je größer das Gefahrenpotential, umso eindringlicher muss die Belehrung sein. Auch der Umgang mit gefährlichen Werkzeugen muss den Teilnehmern gezeigt werden. Bei einer Belehrung bitte darauf achten, dass alle Teilnehmer anwesend sind und bei jüngeren Kindern sich vergewissern, ob auch alles verstanden wurde. Übrigens merken sich und befolgen Kinder selten mehr als fünf bis sechs verschiedene Verbote. Deshalb nur wenige wichtige Regeln aufstellen, bei denen dann aber konsequent auf die Einhaltung geachtet wird. Den Kindern muss klar sein, dass das Übertreten von Regeln nie unbeachtet und ungeahndet bleibt.


Warning

Gruppenleiter sollten stets im Hinterkopf behalten, dass für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht Belehrungen allein nicht ausreichen, sondern Gefahrenquellen beseitigt oder abgesichert werden müssen!

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Wenn die Belehrungen und Verbote nicht fruchten, muss der Gruppenleiter schon frühzeitig Konsequenzen ziehen, mit den Betroffenen ein Gespräch führen und Verwarnungen aussprechen. Sein Verhalten hat sich ganz nach der Schwere des Verstoßes und den eventuell damit verbundenen Gefahren zu richten. Nutzen auch die Verwarnungen nichts, muss er Strafen androhen und bei fortgesetztem Regelverstoß anwenden. Eine Bestrafung muss zeitnah, nachvollziehbar, gerecht und verhältnismäßig sein. Nicht erlaubt sind jede Art körperlicher Gewalt, Strafgelder, bloßstellende und erniedrigende Strafen, einsperren Einsperren und kollektive Bestrafung. Möglich sind „Time out“ für den Teilnehmer für eine bestimmte Aktion oder auf „das Zimmer schicken“, Wegnahme eines gefährlichen Gegenstandes, Verlagerung in ein anderes Zelt, Information der Eltern und zusätzliche Aufgaben. Das letzte wirksame Mittel ist der zeitliche oder endgültige Ausschluss aus einer Gruppe oder von einer Freizeit. Aber Vorsicht: Auch hier endet die Aufsichtspflicht erst, wenn der Aufsichtspflicht-Vertrag mit den Eltern entsprechend geändert wird und die Eltern den Minderjährigen abholen oder erlauben, ihn alleine oder in Begleitung nach Hause zu schicken.
Eine Gruppenleitung, die sich an diesem Schema orientiert und so im Einzelfall anwendet, kann sich eigentlich nichts zu Schulden kommen lassen. Die Aufsichtspflicht übernehmen, heißt nicht, unter allen Umständen jeden Schaden vermeiden zu müssen, sondern

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nach bestem Wissen und Gewissen alles zu tun, um einen möglichen Schaden abzuwenden. Es gibt nie nur eine einzige “richtige Entscheidung”, der Gruppenleiter hat immer einen gewissen

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Ermessensspielraum, in dem er handeln darf und muss.

Aufsichtspflicht im Team

Wird die Aufsichtspflicht von einem Betreuer-Team Betreuerteam übernommen, sollten alle an einem Strang ziehen. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass alle Gruppenleiter sich über die Regeln einig sind und diese in gleicherweise gleicher Weise überwachen und bei Übertretungen die gleichen Konsequenzen folgen lassen. Innerhalb des Team Teams muss immer klar abgesprochen werden, welcher Betreuer welche Aktivität beaufsichtigt. Bei Aufsichtspflicht-Verletzungen Aufsichtspflichtverletzungen sind immer diejenigen Leiter verantwortlich, die daran beteiligt waren. Jeder Betreuer ist nur für eigenständige seinen eigenständigen Bereich verantwortlich. Die Aufteilung der Verantwortungs-Bereiche Verantwortungsbereiche im Team ist wichtig, weil sonst im Zweifelsfall alle Gruppenleiter die Folgen des falschen Verhaltens eines Betreuers tragen müssen. Jeder Betreuer ist ungeachtet seines Alters, seiner Erfahrung und seiner Stellung im Team voll für die Erfüllung der Aufsichtspflicht verantwortlich. Damit die Aufsichtspflicht im Team funktioniert, sollten sich die Gruppenleiter regelmäßig treffen und absprechen.

Tip

Trefft euch mit dem Betreuer-Team Betreuerteam auch mal ohne Kinder und gönnt euch was. Ein entspanntes zusammensitzen Zusammensitzen bei einem leckeren Eisbecher stärkt den Zusammenhalt und motiviert.

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Als Betreuer kann man das Risiko, die Aufsichtspflicht zu verletzen, grundsätzlich erst einmal dadurch vermeiden, dass man sich an gesetzliche Bestimmungen und Regeln hält. Man sollte also z. B. die Straßenverkehrsordnung, die Baderegeln oder Verordnungen über Zelten, Rauchen und Feuer im Wald kennen. Es gibt aber typische Gruppensituationen, bei denen das richtige Verhalten nicht so klar auf der Hand liegt. Wie man hier vorgehen sollte, zeigen die folgenden drei Fallbeispiele.

+ In Jugendgruppen kommt es oft vor, dass der Gruppenleiter einzelne Mitglieder zur Erledigung von Aufträgen fortschickt. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn die Besorgungen für die Gruppenarbeit notwendig sind. Der Leiter darf aber nur solche Jugendlichen losschicken, die durch ihre Reife, ihren Charakter und ihre Erfahrungen den Anforderungen der Aufgabe vermutlich gewachsen sind. Und er muss ihnen die notwendigen Anleitungen für den Gruppenauftrag mitgeben.

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+ Wenn der Gruppenleiter vermutet, dass Kinder und Jugendliche unerlaubt Zigaretten, Alkohol, verbotene bzw. gefährliche Gegenstände oder in der Gruppe gestohlene Sachen in ihren Taschen oder im Zimmer verstecken, darf er auch Gepäck- und Raumkontrollen durchführen. Er muss sich aber immer klar sein, dass solche Durchsuchungen das Vertrauen zwischen Betreuer und Gruppenmitglied auf eine harte Probe stellen. Besser ist es daher, den Kinder Kindern und Jugendlichen zuerst die folgenlose und eventuell evtl. anonyme Abgabe solcher Dinge beim Gruppenleiter zu ermöglichen. Bei Gefahr im Verzug muss man allerdings sofort handeln.

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Es liegt stets in der Hand der Gerichte, zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall eine Aufsichtspflicht-Verletzung Aufsichtspflichtverletzung vorliegt oder nicht. Deshalb sind Gerichtsurteile für den Alltag des Gruppenleiters von großer Bedeutung. Hier fünf typische Urteile:

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+ Kind springt vom Gehweg auf die Straße: Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Verkehrsunfall durch Kleinkind, denn Spontane spontane Reaktion des Kindes kann nicht verhindert werden. Für den Unfall seien die Eltern und der Opa des 5-jährigen (schuldunfähigen) Kindes nicht verantwortlich. Sie hätten nicht gegen die Aufsichtspflicht verstoßen. Vater, Mutter und sogar die Großeltern hätten mit der Kleinen das angemessene Verhalten im Straßenverkehr als Fußgänger eingehend geübt. Auch hätten die beklagten Eltern ihre Tochter dem rüstigen Opa anvertrauen dürfen. Denn die Aufsichtspflicht könne auf zuverlässige und gewissenhafte Personen übertragen werden. Ursache des Unglücks sei die spontane Reaktion des Mädchens gewesen. Diese habe der Großpapa weder vorhersehen , noch verhindern können (OLG Bamberg, 23.01.2007, - 5 U 227/06 –).

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 + Umgang mit Gefahren: Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das und um Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll (BGH, NJW 1976, S. 1684).

+ Gartenhaus abgebrannt durch "zündelnden" Elfjährigen: Klage auf Schadensersatz abgewiesen, da keine unbegrenzte Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder besteht. Eltern müssen ihren elfjährigen Sohn nicht dauernd beaufsichtigen. Teilen Sie unser Wissen: Im zugrunde liegenden Fall hatte ein elfjähriger Junge mit einem gleichaltrigen Kameraden gezündelt. Dabei brannte ein Gartenhaus vollständig ab. Der Eigentümer verklagte die Eltern des Elfjährigen auf Schadensersatz. Die Richter führten aus, dass Eltern nicht verpflichtet seien, einen Elfjährigen ständig zu beobachten. Dies gelte insbesondere in ländlichen Regionen, wo es durchaus üblich sei, dass Kinder über längere Zeit unbeaufsichtigt spielten. In diesen Gegenden müssten Eltern ihre Kinder nicht ständig beaufsichtigen. Dies gelte zumindest dann, wenn wie hier im Fall, der Elfjährige vorher nie durch Zündeln oder andere Sachbeschädigungen aufgefallen sei (OLG Zweibrücken, 28.09.2006, - 4 U 137/05 -).

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