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Rechtslage gegenüber der fotografierten Person
Wo ist das Recht am Bild geregelt?
Seit 2018 gilt die DSGVO und damit gehören Bilder auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind (Gesicht, Tattoos, persönliche eindeutige Merkmale wie Verletzungen etc.) zu den personenbezogenen Daten. Grund ist die Möglichkeit der digitalen Gesichtserkennung.
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Tip |
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Mit Open Content (Freie Inhalte) bezeichnet man Inhalte, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung urheberrechtlich erlaubt ist. |
Für welche Fotos ist eine Einwilligung erforderlich und für welche nicht?
Grundsätzlich muss sowohl für die Aufnahme als auch für eine Veröffentlichung eines Fotos die Einwilligung von den auf dem Foto erkennbaren Personen eingeholt werden. Erkennbar bedeutet, dass auf dem Bild nicht unbedingt das vollständige Gesicht zu sehen sein muss. Es reicht, dass durch den auf dem Foto dargestellten Ausschnitt der Abgebildete eindeutig identifiziert werden kann. Wird also beispielsweise über eine abfotografierte Tätowierung auf dem Oberarm deutlich, wer auf dem Bild zu sehen ist, dann darf dieses Bild nicht ohne Zustimmung des Tätowierten veröffentlicht werden. Es sind aber einige Ausnahmen von der Einwilligungspflicht geregelt, die im Einzelfall bewertet werden müssen:
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1. Wenn die abgebildeten Personen bloßes Beiwerk auf dem Bild darstellen; d. h. die Person spielt auf dem Foto nur eine völlig untergeordnete Rolle. Dies ist z. B. bei Fotos von Gebäuden der Fall, auf dem auch eine oder mehrere Personen abgebildet sind, die aber eben nicht das Motiv des Fotos ausmachen.
2. Bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, wenn auf dem Bild nicht ein einzelner Besucher ist, sondern ein Eindruck von der Veranstaltung erzeugt wird (z. B. Massenveranstaltungen, Publikum bei Konzerten, nicht aber zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen).
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3. Absolute Personen der Zeitgeschichte (z. B. Prominente, Schauspieler, Politiker, Sportler).
4. Sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte, die z. B. bei einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung im Rampenlicht stehen (z. B. Sieger des Stadtmarathons, Podium einer öffentlichen Diskussion).
Weiterhin ist eine Einwilligung dann nicht erforderlich, wenn die Personen nicht individualisierbar sind, d. h. nicht erkennbar ist, um wen es sich handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Person von hinten fotografiert wurde oder das Gesicht unkenntlich ist. In diesen Fällen ist aber darauf zu achten, dass nicht durch den Kontext der Veröffentlichung doch wieder klar wird, um wen es sich handelt. Dann wäre eine Einwilligung eben wieder erforderlich.
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Bei NAJU-Veranstaltungen auf denen fotografiert wird bietet es sich an, vorab Einverständniserklärungen einzuholen. Dies kann z. B. im Rahmen der Anmeldung zu den Gruppenstunden geschehen, indem auf dem Erstanmeldeformular eine Einwilligungserklärung aufgenommen und vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben wird.
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Oder mittels der folgenden Vorlage (PDF Download der "Einverständniserklärung zu Fotoaufnahmen" auf der NAJU-Homepage).
Quellangaben |
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Zumbrägel, Lambert, Fotos in der Jugendarbeit – das sollte man wissen K. Strauß, M. Weiss, DSGVO und Fotos: Betroffenen-Einwilligung oder nicht?, https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-im-alltag/dsgvo-und-fotos-betroffenen-einwilligung-oder-nicht/, Stand: 15.06.2021 |
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