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In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden. Deshalb sollten die Gruppenstundentreffen für die Kinder und Jugendlichen so oft wie möglich in deren ursprünglichsten Erlebnis- und Spielraum, der Natur, stattfinden. Es versteht sich von selbst, dass bei der Naturschutzjugend ein achtsamer und ganzheitlicher Umgang mit der Tier- und Pflanzenwelt aufgezeigt wird. Damit ist aber nicht steriles Wandern durch Wald und Flur gemeint, sondern ein Wahrnehmen und Erleben der Natur mit allen Sinnen. Dafür müssen natürlich mal Wege verlassen, einem klopfenden Specht gelauscht, Steine umgedreht, ein Baum gepflanzt, Blaubeeren gegessen, Käfer gefangen, Hände schmutzig, Vögel beobachtet, im Bach gewatet, Kartoffeln geerntet und über Baumstämme balanciert werden. So nehmen Kinder und Jugendliche die Natur ganzheitlich wahr und erleben sich als einen Teil des großen Ganzen.
Nichtsdestotrotz gilt es gerade in einem dichtbesiedelten Land wie Deutschland, gewisse Verhaltensweisen im Umgang mit und in der Natur einzuhalten und diese zu vermitteln. Die große Kunst wird es sein, die Balance zwischen Erlebnis- und Entdeckerdrang als auch die Vermittlung von bestehenden Regeln und Verboten zu finden. Es folgen einige Verhaltenstipps und -regeln:


Balancieren auf Holzpoltern/Holzstößen: Baumstämme werden zur Lagerung oftmals zu sogenannten „Holzpoltern“ aufgeschichtet. Diese Holzpolter laden auf den ersten Blick zum Klettern und Balancieren ein, was aber ein erhebliches Verletzungs- und Unfallrisiko darstellt. Dies sollte unbedingt unterbunden werden! Waldarbeiter sind zwar angehalten, Stämme sicher zu lagern, aber auch Stapel sehr stabil aufgesetzter Stämme könnten mit der Zeit instabil werden, da Holz im Laufe der Lagerung an Volumen verliert.


Hochsitze und andere Einrichtungen: Jagdliche, fischereiwirtschaftliche, imkerliche und forstliche Einrichtungen dürfen nur von befugten Personen betreten oder benutzt werden.


Betretungsverbote: In der Regel darf der Waldbesucher die Wege verlassen. Einschränkungen bestehen in Schutzgebieten, und für einige empfindliche und leicht zu schädigende Forstflächen besteht ein Betretungsverbot. So dürfen z. B. Forstkulturen (Schonungen), Forschungsflächen und Pflanzgärten nicht betreten werden. Gleiches gilt für gesperrte bzw. eingezäunte Flächen und Wege. Ein Betretungsverbot besteht in einigen Ländern auch für Waldflächen, die aus Forschungsgründen unberührt bleiben sollen, wie z. B. Naturwaldzellen. Hinweisschilder machen auf die Betretungsverbote aufmerksam.


Gewitter: Ein altes Sprichwort sagt: „Vor den Eichen sollst du weichen und die Fichten wähl‘ mitnichten, auch die Weiden musst du meiden, aber Buchen sollst du suchen.“ Diese mittelalterlichen Empfehlungen beruhten jedoch nicht auf statistischen Erhebungen der Blitzeinschläge, sondern auf erkennbaren Schäden an den Bäumen. Nach neuesten Erkenntnissen stimmt es jedoch nicht, dass manche Baumarten tatsächlich seltener getroffen werden; der Blitzeinschlag wird nur unterschiedlich sichtbar. Der Schutzsuchende unter dem Baum kann aber in jedem Fall vom Blitz getroffen werden. Daher sollte man unter hohen freistehenden Bäumen keinen Schutz suchen. Auf freiem Feld ist es ratsam, sich mit geschlossenen Füßen auf den Erdboden zu hocken. Im Wald bieten niedriges Gebüsch und Dickungen Schutz. Vollkommen sicher ist man im Innenraum von Fahrzeugen, die den Blitz ableiten.


Grillen/Lagerfeuer: Grillen (auch mit einem mobilen Campinggrill) oder das Entzünden eines Lagerfeuers ist im Wald nur an ausgewiesenen Feuerstellen erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine wilde Feuerstelle an einem See, auf einer Waldlichtung oder einer Wiese im Wald betrieben wird.

Kein Feuer im Wald – es sollte eine Mindestentfernung von 100 Metern zwischen einer Feuerstelle und dem Waldrand eingehalten werden!

Waldbrandschutz: Pressemitteilungen und Hinweistafeln geben Auskunft über die aktuelle Brandgefahr. In Bundesländern, die das System der Waldbrandwarnstufen eingesetzt haben, ist bei der höchsten Waldbrandwarnstufe (4) das Verlassen der Wege untersagt. Hiermit soll verhindert werden, dass durch fahrlässiges Verhalten ein Waldbrand ausgelöst wird.


Rauchen: Das Rauchen im Wald ist in Bayern vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten.


Aufsammeln von Holz: Am Boden liegende Äste, Rinde und Holz dürfen in geringen Mengen zum Eigengebrauch gesammelt werden. Das Fällen von Bäumen, das Abschneiden oder Abreißen von Ästen ist hingegen verboten.


Sammeln von Beeren, Nüssen und Pilzen: Beeren, Nüsse, Pilze, Kräuter, aber auch Blumen können, sofern sie nicht geschützt sind, in der Regel gepflückt oder gesammelt werden. Diese „Waldprodukte“ dürfen jedoch nur zum eigenen Gebrauch in kleinen Mengen mit nach Hause genommen werden. Für das Sammeln aus gewerblichen Gründen oder in größeren Gruppen ist eine Genehmigung des Waldbesitzers erforderlich. Ganze Pflanzen mit Wurzelballen darf man in der Regel nicht entnehmen. Beachtet bitte, dass in Naturschutzgebieten das Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten zum Erhalt der Tier- und Pflanzenwelt in der Regel vollständig untersagt ist.


Picknick: Ein Picknick im Wald ist grundsätzlich erlaubt und bietet die Gelegenheit zu einem schönen Naturerlebnis. Ausnahmen bestehen in Schutzgebieten. Der entstehende Müll muss selbstverständlich entsorgt werden.


Zelten: Das Schlafen im Freien, z. B. in einem Schlafsack, ist erlaubt. Dagegen ist das Bauen fester Unterstände, von Hütten und das Aufschlagen von Zelten verboten bzw. genehmigungspflichtig.


Joggen und Spielen: Sofern keine gesonderten Verbote wie in Schutzgebieten vorliegen, darf im Wald in der Regel auch querfeldein gejoggt und auf Waldlichtungen z. B. Ball gespielt werden.

Die NAJU empfiehlt jedoch, beim Laufen meistens auf den Wegen zu bleiben, um die Tiere im Wald möglichst wenig zu stören und die eigene Verletzungsgefahr zu minimieren.

Musik oder Lärm: In Schutzgebieten ist von allen Ruhestörungen abzusehen, die Wildtiere, aber auch andere Waldbesucher stören könnten. Die waldtypische Geräuschkulisse, wie z. B. Vogelstimmen und Spechtgeklopfe, ist im Übrigen ein unvergleichlicher Genuss und ideal zur Entspannung.


Organisierte Sportaktivitäten: Für Sportveranstaltungen sind Genehmigungen bei den Forstbehörden und/oder den Waldbesitzern einzuholen. In Schutzgebieten sind sie in der Regel untersagt.


Radfahren und Reiten: Das Radfahren und Reiten im Wald ist nur auf geeigneten bzw. gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt. Die Länder haben die Möglichkeit zu näheren Regelungen. Sind gekennzeichnete Reit- und Radwege vorhanden, dürfen nur diese zum Reiten bzw. Radfahren genutzt werden.


Hunde ausführen: Auch Hunde, die „aufs Wort“ gehorchen und nie einem Wildtier hinterherjagen würden, müssen in einigen Bundesländern im Wald an der Leine geführt werden. In Bayern können Hunde im Wald auch ohne Leine ausgeführt werden, müssen sich jedoch im Wirkungsbereich des Besitzers befinden.

Die NAJU empfiehlt daher, Hunde, die bei Gruppenstunden mitlaufen, an der Leine zu führen.

Sperren von Wäldern für die Besucher: Werden Bäume gefällt oder andere Waldarbeiten durchgeführt, können Waldflächen für Besucher gesperrt werden. Dies geschieht zur eigenen Sicherheit, denn gerade bei Fällarbeiten besteht Lebensgefahr! Bei Waldbränden oder starken Stürmen werden Waldbesuche aus Sicherheitsgründen ebenfalls untersagt.


Quellen:


Die Regeln zum Verhalten im Wald wurden mit freundlicher Genehmigung der „Schutzgemeinschaft Deutscher Wald“ übernommen.

Krömer-Butz, Sabine (2020),Waldknigge, www.sdw.de/waldwissen/verhalten-im-wald/waldknigge/index.html (08.06.2021)



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