Allgemeines zur Haftpflicht- und Unfallversicherung des LBV:
(Auszug aus dem umfangreichen Haftpfl icht- und Unfallversicherungsvertrag des LBV) Haftpflichtversichert sind alle freiwilligen Helfer (Mitglieder/Nichtmitglieder, Erwachsene, Kinder) bei LBV-Veranstaltungen und bei Erfüllung vereinsmäßiger Pflichten/Aufgaben bzw. bei sonstiger ehrenamtlicher Betätigung für den LBV (auch Aufsichtspersonen/Betreuer/Helfer bei Veranstaltungen mit Kindern/Jugendlichen). Unfallversichert sind alle freiwilligen Helfer (Mitglieder/Nichtmitglieder, Erwachsene/Kinder) gegen die Folgen aller Unfälle auf dem direkten Weg zu und von sowie während LBV-Veranstaltungen und bei Erfüllung vereinsmäßiger Pfl ichten/Aufgaben bzw. bei sonstiger ehrenamtlicher Betätigung für den LBV (auch Aufsichtspersonen/Betreuer/Helfer bei Veranstaltungen mit Kindern/Jugendlichen).
Von der Haftpfl ichtversicherung ausgenommen sind die Haftungen des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs auf dem direkten Weg zu oder von oder während einer LBV-Veranstaltung und bei Erfüllung vereinsmäßiger Pfl ichten/Aufgaben bzw. bei sonstiger ehrenamtlicher Betätigung für den LBV verursacht werden.
Haftpflicht- und Unfallversicherung bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen
(z. B. Kindergruppennachmittage)
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftungen der im Auftrag des LBV tätigen Personen (als Helfer, Betreuer oder Aufsichtsperson) bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen wie LBV-Kindergruppennachmittagen, Spielaktionen, Ausfl ügen, Kajak-, Kanu-, Floßfahren, Rudern, Tauchen, Segeln, Schwimmen, Canyoning, Klettern, Bergsteigen, Bergwandern, Reiten, kleinere Höhlenbegehungen und sonstige Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Jugendarbeit des LBV stehen.
Ebenso die Verwendung von einem Floß mit Segel und Surfbrettern ist im Haftpfl ichtversicherungsvertrag mit eingeschlossen.
Bei jeder Veranstaltung mit Kindern oder Jugendlichen sollten die Aufsichtspersonen die Kinder/ Jugendlichen jedoch ihrem Alter entsprechend belehren und warnen.
Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpfl icht der betreuten Kinder und Jugendlichen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen eigenen oder fremden Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Privat-Haftpflichtversicherung), so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Unfallversicherung erstreckt sich auf alle Unfälle, von denen die Kinder und Jugendlichen (Mitglieder und Nichtmitglieder) während der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen wie LBV-Kindergruppennachmittagen, Spielaktionen, sportlicher Betätigung, Ausfl ügen und sonstigen Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Jugendarbeit des LBV stehen, betroffen werden können.
Der direkte Weg von der heimatlichen Wohnung zur Gruppenstunde und zurück ist im Rahmen der Unfallversicherung eingeschlossen. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn die normale Dauer des Weges durch ungerechtfertigte Maßnahmen unterbrochen oder verlängert wird.
Bei Veranstaltungen mit Kindern/Jugendlichen, die ins Ausland führen oder über einen längeren Zeitraum (1–2 Wochen ) gehen, wird zusätzlich zur Einwilligungserklärung der Eltern der Abschluss einer zusätzlichen Reisehaftpflicht- und Unfallversicherung empfohlen.
Ein Schadensfall sollte unverzüglich der Landesgeschäftsstelle gemeldet werden, die dann die Versicherung informiert. Wichtig ist, dass Name und Adresse von Zeugen und Unfallbeteiligten aufgeschrieben werden und niemals am Unfallort ein Schuldanerkenntnis gegeben wird.
Kinder als Mitfahrer im PKW
Anders als bei Sportverbänden, die bei jedem Auswärtsspiel ihre Jugendmannschaften von A nach B transportieren müssen, gestalten sich die Gruppenstunden der NAJU ausschließlich als „Heimspiele“. Und sollte eine Gruppenstunde ausnahmsweise mal am 5 km entfernten Weiher stattfinden, dann kann bei rechtzeitiger Bekanntgabe von den Eltern erwartet werden, dass sie ihre Kinder mit dem eigenen PKW zum Treffpunkt bringen.
Dennoch gibt es Veranstaltungen wie die Exkursion zum entlegenen Naturschutzgebiet, die Fahrten mit dem PKWs oder einem Kleinbus erfordern. Dabei gilt es, nach dem § 21 StVO Personenbeförderung zu beachten, dass Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und einer Körpergröße bis 150 cm in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden dürfen, wenn Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind (Gewicht/Körpergröße). Ältere oder größere Kinder müssen die regulären Sicherheitsgurte benutzen. Der Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind!
Amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtungen erkennt man an einem orangefarbenen Etikett mit Gewichtsklasse, Herstellernamen und einem „E im Kreis“, das deutlich sichtbar, dauerhaft und verschleißfest daran angebracht sein muss. Würde der Kopf eines Kindes bei Verwendung eines geeigneten Sitzkissens über die Rückenlehne hinausragen, ist darauf zu achten, dass Kopfstützen vorhanden sind. Sonst eventuell Kopfstützen nachträglich einbauen lassen.
Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, werden bei einem ungesichert beförderten Kind mindestens 40 € Bußgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei fällig! Wer mehrere Kinder ungesichert befördert, bei dem erhöht sich das vorgesehene Bußgeld auf 50 n! Abgesehen von einem drohenden Bußgeld wird durch die damit verbundene erhöhte Verletzungsgefahr bei einem Verkehrsunfall eine straf- und zivilrechtliche Haftung möglich.
Auf dem Beifahrersitz eines Fahrzeugs mit betriebsbereitem Beifahrer-Airbag dürfen für Kinder keine Rückhalteeinrichtungen entgegen der Fahrtrichtung angebracht werden. Denn allein durch die Wucht eines auslösenden Beifahrer-Airbags drohen dem Kind Verletzungen am Kopf und Nacken.
Bei der Beförderung von Kindern im PKW sollten die Verkehrsregeln, wie z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, korrekt eingehalten werden. Bei z.B. längeren Fahrten mit einem Kleinbus kann es sinnvoll sein, dass eine weitere Betreuungsperson im Fahrgastraum mitfährt. Diese kann bei aufkommender Unruhe oder Streitigkeiten problemlos eingreifen, während der Fahrer sich weiterhin auf den Verkehr konzentrieren kann.
Findet eine Gruppenstunde nicht am üblichen Ort, sondern außerhalb der Gemeinde statt, dann gebt den Ort des Gruppentreffens den Eltern rechtzeitig bekannt, so dass sie ihre Kinder selbst dorthin bringen können.