Übertragen die Eltern ihre gesetzliche Aufsichtspflicht auf andere Personen per Vertrag, dann unterliegt dieser allerdings keinen Formvorschriften. Der “Aufsichtspflicht-Vertrag” muss also nicht schriftlich verfasst sein. Selbst ein stillschweigendes Handeln der Eltern, aus dem die Übertragung der Aufsichtspflicht schlüssig abgeleitet werden kann, reicht schon aus. Der “Übergabeakt” muss allerdings unter beidseitiger Beteiligung zustande kommen. Wenn der Betreuer die Aufsichtspflicht nicht übernehmen will, gibt es keinen Vertrag. Um rechtlich immer auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich beim Vertragsabschluss folgende Regelung:
Mündlicher Vertrag:
Bei den gewöhnlichen Veranstaltungen der Gruppe oder des Vereins ohne besondere Gefahren reicht der mündliche oder stillschweigende Vertrag aus. Damit ist verbunden, dass die Eltern wissen müssen, wo sich ihr Kind aufhält, wer die Gruppe leitet und was die üblichen Aktivitäten der Gruppe sind. Ihr Wissen darüber wird als stillschweigende Zustimmung gewertet. Die Aufnahme des Kindes in die Gruppe bzw. den Verein sollte man allerdings immer schriftlich absichern.
Schriftlicher Vertrag I:
Jeder Teilnehmer an den Gruppenstunden sollte dazu einmal schriftlich von den Eltern angemeldet werden (Vorlage/Beispiel für einen Anmeldezettel). Diese schriftliche Einverständniserklärung ist ein Dokument, das belegt, dass beide Vertragspartner ihrer gegenseitigen Informationspflicht nachgekommen sind. Der Gruppenleiter informiert darüber, welche Aktivitäten für gewöhnlich durchgeführt werden und wann/wo diese in der Regel stattfinden. Die Eltern stimmen mit ihrer Unterschrift dem zu und teilen im Gegenzug wichtige Daten über ihr Kind mit, die zur Ausübung der Aufsichtspflicht notwendig sind.
Schriftlicher Vertrag II:
Finden bei den Gruppentreffen gelegentlich außergewöhnliche Aktivitäten statt, die besondere Gefahren (Schwimmen, Bergwandern, Reiten, Bootfahren, Naturschutzeinsatz mit gefährlichem Gerät usw.) beinhalten, dann sollten die Eltern für diese Sonderveranstaltungen zusätzlich ihr Einverständnis schriftlich erklären. Diese Einverständniserklärung sollte möglichst die Befähigung des Kindes, z. B. eine abgelegte Schwimmprüfung, beinhalten. Wenn die Erlaubnis nicht vorliegt, hat der Gruppenleiter keinen leichten Stand: Er muss jeweils nachprüfen, ob das entsprechende Gruppenmitglied auch wirklich fähig und tauglich zur Teilnahme an der gefährlichen Aktivität ist – ob das Kind z. B. schwimmen kann und der Gesundheitszustand es zulässt. Er muss sich also intensiv um ein solches Kind kümmern und erschwert sich damit die Aufsichtspflicht erheblich. Ohne schriftliche Einverständniserklärung der Eltern sollte man den jeweiligen Teilnehmer von der entsprechenden Aktivität also besser ausschließen.
Schriftlicher Vertrag III:
Bei Unternehmungen, bei denen auch eine unmittelbare Fürsorge für die Person hinzukommt (meist mehrtägig wie Freizeiten, Zeltlager, Auslandsfahrten), sollte man sich ebenfalls stets eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern besorgen.